Allgemeine Geschäftsbedingungen

Flensburger Gastronomie Service

1.  Lieferungen

Sämtliche, auch zukünftige Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

2.  Zuständigkeit

Soweit gesetzlich zulässig, ist Flensburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3.  Verlängerter Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung)

Der Käufer ist berechtigt die gelieferten, im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Käufer tritt jedoch dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmern oder gegenüber Dritten erwachsen. Zur Einziehung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und kein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren vorliegt.

Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen oder von einem Dritten (Factoring-Gesellschaft, Inkassobüro) einziehen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der Verkäufer die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer dem Verkäufer gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und kein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren vorliegt.

Macht der Käufer von der Einziehungsbefugnis gebrauch, so steht dem Verkäufer der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Käufer und uns vereinbarten Lieferpreis für die Vorbehaltsware zu. Der Käufer verpflichtet sich auf erstes Anfordern dem Verkäufer innerhalb einer Kalenderwoche gegenüber nachzuweisen:

 

  • an wen (Abnehmer oder Dritter; mit Firma ggf. Namen, Vornamen, Strasse, Postleitzahl, Ort, Debitoren/Kundennummer) die Vorbehaltsware verkauft wurde.
  • in welchem Umfang (Nachweis: Lieferdatum, ArtikelNr., Menge, Preis, Gesamtbetrag, RechnungsNr., Rechnungsdatum) die Vorbehaltsware an den Abnehmer oder Dritten verkauft wurde.
  • wann die abgetretenen Beträge im Rahmen eines Mittelverwendungsnachweises eingezogen wurden
    und wie die Erlöse im Rahmen des ordnungsgemässen Geschäftsablaufes bestimmungsgemäß verwendet wurden. Wenn der Käufer den Nachweis nicht innerhalb einer Kalenderwoche führt, gestattet er dem Verkäufer unverzüglich Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere.

4.  Kontokorrent-Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den Verkaufsgegenständen vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später geschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche des Verkäufers aus der laufenden Geschäftsverbindung um 20%, so verpflichtet sich der Käufer auf Verlangen des Verkäufers, ihm zustehende Sicherheiten seiner Wahl freizugeben.

5.  Aussonderung, Ersatzaussonderung

Der Verkäufer behält sich ausdrücklich das Recht auf Aussonderung bzw. Ersatzaussonderung gemäß §§47 und 48 Insolvenzordnung vor.

6.  Verfügung Leihgut

Zur Verfügung gestelltes Leihgut wird in Rechnung gestellt.

7.  Schiedsverfahren

Soweit hier nichts abweichendes vorgesehen ist, gelten die COFREUROP-Bedingungen. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Firma als Verkäufer, Vermittler und Käufer zu Dritten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8.  Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 7 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug (auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben) zahlbar. Sobald der Käufer mit einer Rechnung in Verzug gerät, werden alle anderen Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Negative Auskünfte über den Käufer, insbesondere über Wechsel- und Scheckproteste sowie Rücklastschriften u.ä. berechtigen uns Sicherheitsleistungen zu verlangen oder nur gegen Vorauszahlung zu liefern. Der Käufer ist nicht berechtigt gegenüber unseren Rechnungsforderungen mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung dürfen wir ab Fälligkeit der Kaufpreisforderung Zinsen in Höhe von mindestens 8% p.A. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fordern. Wir behalten uns vor, einen darüber hinaus gehenden Verzugschaden geltend zu machen.

9.  Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

AGB

Flensburger Gastronomie Service

1.  Lieferungen

Sämtliche, auch zukünftige Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

2.  Zuständigkeit

Soweit gesetzlich zulässig, ist Flensburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3.  Verlängerter Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung)

Der Käufer ist berechtigt die gelieferten, im Eigentum des Verkäufers stehenden Waren (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Der Käufer tritt jedoch dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmern oder gegenüber Dritten erwachsen. Zur Einziehung ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt, solange er sich vertragstreu verhält und kein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren vorliegt.

Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen oder von einem Dritten (Factoring-Gesellschaft, Inkassobüro) einziehen zu lassen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet sich der Verkäufer die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer dem Verkäufer gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und kein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren vorliegt.

Macht der Käufer von der Einziehungsbefugnis gebrauch, so steht dem Verkäufer der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen dem Käufer und uns vereinbarten Lieferpreis für die Vorbehaltsware zu. Der Käufer verpflichtet sich auf erstes Anfordern dem Verkäufer innerhalb einer Kalenderwoche gegenüber nachzuweisen:

 

  • an wen (Abnehmer oder Dritter; mit Firma ggf. Namen, Vornamen, Strasse, Postleitzahl, Ort, Debitoren/Kundennummer) die Vorbehaltsware verkauft wurde.
  • in welchem Umfang (Nachweis: Lieferdatum, ArtikelNr., Menge, Preis, Gesamtbetrag, RechnungsNr., Rechnungsdatum) die Vorbehaltsware an den Abnehmer oder Dritten verkauft wurde.
  • wann die abgetretenen Beträge im Rahmen eines Mittelverwendungsnachweises eingezogen wurden
    und wie die Erlöse im Rahmen des ordnungsgemässen Geschäftsablaufes bestimmungsgemäß verwendet wurden. Wenn der Käufer den Nachweis nicht innerhalb einer Kalenderwoche führt, gestattet er dem Verkäufer unverzüglich Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere.

4.  Kontokorrent-Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den Verkaufsgegenständen vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später geschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Übersteigt der Wert der Sicherungen die Ansprüche des Verkäufers aus der laufenden Geschäftsverbindung um 20%, so verpflichtet sich der Käufer auf Verlangen des Verkäufers, ihm zustehende Sicherheiten seiner Wahl freizugeben.

5.  Aussonderung, Ersatzaussonderung

Der Verkäufer behält sich ausdrücklich das Recht auf Aussonderung bzw. Ersatzaussonderung gemäß §§47 und 48 Insolvenzordnung vor.

6.  Verfügung Leihgut

Zur Verfügung gestelltes Leihgut wird in Rechnung gestellt.

7.  Schiedsverfahren

Soweit hier nichts abweichendes vorgesehen ist, gelten die COFREUROP-Bedingungen. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen der Firma als Verkäufer, Vermittler und Käufer zu Dritten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8.  Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 7 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug (auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben) zahlbar. Sobald der Käufer mit einer Rechnung in Verzug gerät, werden alle anderen Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Negative Auskünfte über den Käufer, insbesondere über Wechsel- und Scheckproteste sowie Rücklastschriften u.ä. berechtigen uns Sicherheitsleistungen zu verlangen oder nur gegen Vorauszahlung zu liefern. Der Käufer ist nicht berechtigt gegenüber unseren Rechnungsforderungen mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung dürfen wir ab Fälligkeit der Kaufpreisforderung Zinsen in Höhe von mindestens 8% p.A. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fordern. Wir behalten uns vor, einen darüber hinaus gehenden Verzugschaden geltend zu machen.

9.  Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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